Möchten Sie uns unterstützen?

  

Als gemeinnütziger Verein möchten wir die Aktivitäten des JUKUZ Aschaffenburg, insbesondere im Bereich Hochseilgarten unterstützen. Damit wir unsere Arbeit effektiv gestalten können, sind wir immer auf Spenden angewiesen. Neben der Möglichkeit einmaliger Sach- oder Geldspenden laden wir Sie ein, uns als Fördermitglied regelmäßig zu unterstützen.
Unsere Satzung haben wir Ihnen auf dieser Seite offengelegt.

 

Unsere Satzung

§ 1 Präambel
Kinder, Jugendliche und Familien sind durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützt. Die Unterstützung von Familien mit Kindern soll deshalb eine hohe Priorität genießen. Ein über staatliche Unterstützung hinausgehendes Engagement von Bürgerinnen und Bürgen ist wünschenswert und nötig.
Ziel der Erziehung unserer Kinder ist es, sie zu befähigen, ihr Leben glücklich und erfolgreich zu meistern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zu unserer Gesellschaft zu leisten. Dazu sind neben einer guten Ausbildung vor allem soziale Kompetenzen, Team- und Kooperationsfähigkeiten sowie Selbstachtung und Selbstwertgefühl notwendig. Dazu will der Förderverein beitragen.

§ 2 Name
Der Verein führt den Namen Förderverein „Erlebnis Aktiv“ für den Naturhochseilgarten im Abenteuerland Buntberg.
Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. In dieser Gemeinschaft schließen sich pädagogische Fachkräfte sowie Freunde und Förderer des Abenteuerlandes Buntberg der Stadt Aschaffenburg zusammen.

§ 3 Sitz des Vereins
Der Förderverein hat seinen Sitz in Aschaffenburg.

§ 4 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereines ist die materielle und ideelle Kinder- und Jugendförderung des Projektes „Abenteuerland Buntberg“ im Sinne seiner pädagogischen Zielsetzung. Einnahmen, die der Verein erzielt, werden in die Ausstattung bzw. den weiteren Ausbau des Hochseilgartens / Geländes investiert.
Das Gefühl der Zugehörigkeit der Kinder und Jugendlichen zu ihrem Abenteuerland soll gestärkt werden und die Verbindung auch später erhalten bleiben.
Er verfolgt dadurch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigter Zwecke der AO 1977“, und zwar insbesondere durch
1. finanzielle Unterstützung der Arbeit des JUKUZ Aschaffenburg
2. finanzielle Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen oder einzelner Gruppen,
3. Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit im Abenteuerland,
4. Vertretung der Interessen der Kinder und Eltern gegenüber Verwaltung und Politik,
5. Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Fördervereins, ihren eingezahlten Beträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das Mindestalter der Mitglieder beträgt 16 Jahre.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft im Verein endet bei Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich und muss gegenüber dem Vorstand spätestens bis einen Monat vor Ablauf dieses Termins schriftlich erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurück erstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vereinsvorstand erfolgen, wenn das betreffende Mitglied die Interessen, das Ansehen oder die Ehre des Fördervereins schädigt. Gegen den Ausschluss kann Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7 Vorstand
Die Leitung des Fördervereins erfolgt durch den Vorstand. Er wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 1 Geschäftsjahr gewählt.

Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart

Während des Geschäftsjahres frei werdenden Vorstandspositionen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für den verbleibenden Rest des Geschäftsjahres neu besetzt werden.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.
Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Schriftführer
Der Schriftführer verantwortet das Schriftwesen des Vereins. Er hat insbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Verwaltungssitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassenwart
Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Fördervereins nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen. Außerordentliche Ausgaben über 50,00 € bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung wählt möglichst zwei, mindestens jedoch einen Kassenprüfer. Diese prüfen einmal jährlich die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
• Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern,
• Ihren finanziellen Beitrags- bzw. Spendenverpflichtungen nachzukommen und
• Das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
Alle ordentlichen Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen und haben Sitz und Stimmrecht.
Alle fördernden Mitglieder erklären sich bereit, den Verein finanziell und ideell zu unterstützen.
Alle fördernden Mitglieder erhalten einmal jährlich einen Bericht zur aktuellen Situation des Vereins inkl. der Finanzen. Sie haben keinen Sitz und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden.
Sie ist durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch öffentlichen Aushang am Grauberg einzuberufen.
Die Frist zur Einberufung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Versand der Einladung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von sieben Tagen beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten beziehungsweise auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung keine andere Regelung vornimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Bei Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge der Tagesordnung sowie über die Berufung von Mitgliedern gegen ihren Vereinsausschluss.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger Mitglieder, so entscheidet eine weitere, binnen drei Monaten zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das gesamte Vermögen des Fördervereins einschließlich der von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und des gemeinen Wertes der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen dem JUKUZ Aschaffenburg übergeben, das es unmittelbar und ausschließlich für die Arbeit am Grauberg oder anderen Ferienmaßnahmen im Sinne von § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 Vorstandssitzungen
Zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können beratend sachkundige Personen hinzugezogen werden.

§ 17 Spenden
Der Förderverein nimmt Spenden – auch von Nichtmitgliedern – zur Erreichung der Vereinsziele entgegen.

§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 19 Sonstiges
Der Förderverein „Erlebnis Aktiv“ für den Naturhochseilgarten im Abenteuerland Buntberg soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 20 Abschließende Bemerkungen
Die in der Satzung benannten Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnungen für beide Geschlechter verzichtet.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.01.2007 beschlossen.
Änderung des §12 erfolgte durch einstimmigen Vorstandsbeschluss am 31.03.07